Im Anhaltezentrum Vordernberg sitzen Menschen, denen der österreichische Staat ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit ohne gerichtliche Entscheidung entzieht. Johanna Ruhl und Ruxandra Staicu von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung berichten von der Isolation in der Steiermark.
“Building such a place in the middle of mountains actually explains what is inside. Like they put people there that they kidnap. It’s a place that is far off, right, to hold people without any charges who are kidnapped, so to say, to hide it from society.”
Auf diese Weise beschriebt ein ehemals im Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg Inhaftierter die Lage und Funktion des Zentrums, welches mit einer Kapazität von knappen 200 Plätzen ausschließlich für den Vollzug der sogenannten Schubhaft vorgesehen ist. Diese kann verhängt werden, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon ausgeht, dass einer Person kein Aufenthaltsrecht zukommt. Die Errichtung des AHZ Vordernberg war eine Antwort auf langjährige Kritik an den Zuständen in den Polizeianhaltezentren, in denen in Österreich die Schubhaft vollzogen wird. Wie es Personen ergeht, die in einem solchen „Vorzeigeprojekt“ wie dem AHZ inhaftiert werden, haben die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gemeinsam mit Push-Back Alarm Austria in ihrer 2024 veröffentlichten Studie gezeigt.
Falscher Zusammenhang
In der Studie zu den Zuständen im AHZ Vordernberg wird der im Gesetz gebrauchte Begriff „Schubhaft“ durch Migrationshaft ersetzt. Denn ersterer Begriff suggeriert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Freiheitsentzug und Abschiebung, der jedoch nicht belegbar ist: Im Jahr 2024 wurden laut Innenministerium 3591 „fremde“ Personen – gemeint sind damit all jene ohne österreichische Staatsbürger*innenschaft – in „Schubhaft“ angehalten. Statistiken, wie viele Personen tatsächlich abgeschoben wurden, werden nicht geführt.
„Schubhaft“ ist eine Haft ohne Delikt und über die – im Gegensatz zur Freiheitsstrafe – nicht gerichtlich entschieden wird. Zudem hat die vom Gesetz als „fremd“ charakterisierte Person keine Kenntnis darüber, wie lange sie in Migrationshaft sein wird. Das BFA ordnet die Verhängung mit (Mandats-)Bescheid an: Eine Form der behördlichen Entscheidung, die ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren von der Behörde erlassen wird.
Seit 2021 ist die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen als gesetzliche Rechtsberatung mit eingeschränkten Befugnissen bestellt. Sie soll die Person, über die das BFA einen solchen Schubhaftbescheid verhängt hat, bei Bedarf dabei unterstützen, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Beschwerde gegen die Migrationshaft einzulegen. In den ersten vier Monaten der Haft hat das BFA und danach das BVwG monatlich von sich selbst aus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Migrationshaft weiterhin vorliegen.
Entzug der persönlichen Freiheit
Die persönliche Freiheit von „Drittstaatsangehörigen“ und Unionsbürger*innen, also von allen ohne österreichische Staatsbürger*innenschaft, darf laut Bundesverfassungsgesetz nur entzogen werden, „wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern“. Wenn eine Person aufgrund der herrschenden Gesetze kein Aufenthaltsrecht (mehr) hat, kann die Abschiebung nur mit einem gültigen Reisedokument oder einem vom Herkunftsstaat ausgestellten Ersatzreisedokument, einem Heimreisezertifikat (HRZ), durchgeführt werden. Die Beschaffung dieser Dokumente dauert je nach Herkunftsstaat unterschiedlich lang. Häufig gelingt es der Behörde nicht diese Unterlagen zu besorgen. In diesen Fällen ist aufgrund der fehlenden Dokumente keine Abschiebung möglich und in der Folge darf keine Migrationshaft verhängt werden.
Die Länge der Haft ist rechtlich gesehen eng an die sogenannte „Realisierbarkeit der Abschiebung“ geknüpft. Also daran, ob das BFA alle Dokumente für eine Abschiebung von den Herkunftsstaaten organisieren kann. Die Art und Länge dieser Verfahren hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Rückführung in die jeweiligen Drittstaaten durch zwischenstaatliche Absprachen oder Abkommen auf EU-Ebene geregelt sind. In den meisten Fällen kann zu Beginn solcher Verfahren nicht sicher gesagt werden, wie lange sie dauern und ob sie überhaupt mit der Ausstellung eines Dokumentes enden werden. Diese Aspekte sind jedoch zentral für die Länge der Haft.
Die Verfahren für EU-Bürger*innen sind mit einigen Tagen bis wenigen Wochen sehr kurz. Das bedeutet, dass jene Personen, die am längsten auf die Organisation ihrer Abschiebung warten, systematisch in der Isolation des AHZ Vordernberg inhaftiert sind.

Vordern…what?
Vordernberg ist eine kleine Marktgemeinde, gelegen an der Landesstraße 115 nördlich von Leoben, die aufgrund ihrer industriellen Vergangenheit auch „Eisenstraße“ genannt wird. Folgt man der Straße von Leoben aus einige Kilometer, werden die Häuser, die sich an die Landstraße reihen, immer weniger und die Berge immer höher. Weit weg vom nächsten für Haftüberprüfung zuständigen Bundesverwaltungsgericht in Graz liegt in vollkommener Abgeschiedenheit das AHZ Vordernberg.
Beschäftigt man sich länger mit der Genese und Funktion des AHZ, gewinnt man den Eindruck, dass diese Abgeschiedenheit staatlich gewollt und strategisch eingesetzt wird, um die Personen von Unterstützungsstrukturen fern zu halten. Denn die geografische Lage erschwert oder verunmöglicht gar Besuche von Angehörigen, Bekannten oder solidarischen Strukturen. Angebote abseits der BBU sowie der vor Ort verwaltenden Akteur*innen (medizinisches Personal des Unternehmens Humanocare , Personal des weltweit größten Sicherheitsunternehmens G4S und Polizei) sind nicht vorhanden und auch kaum erreichbar. Nehmen Personen den Weg nach Vordernberg auf sich, ist der Besuch selbst zu Besuchszeiten keineswegs garantiert.
Isolation durch Abgelegenheit
Die in der Studie interviewten Personen erzählen, dass der Alltag des AHZs von Willkür geprägt ist und ihnen Entscheidungsmöglichkeiten systematisch entzogen werden. Sie erhalten keine Informationen über bestehende Regeln. „Verstöße“ werden dennoch unter anderem mit Isolationshaft bestraft, ihr Eigentum für den täglichen Gebrauch, beispielsweise Hygieneartikeln oder Zigaretten, weggesperrt oder Telefonate stark eingeschränkt. Sie berichten von problematischen, teilweise auch brutalen Erfahrungen mit dem Personal, ihrer schlechten psychischen und physischen Verfassung und mangelhafter medizinischer Versorgung. Sie kennen weder ihre Rechte nach der Anhalteordnung noch damit einhergehende Beschwerdemöglichkeiten. Häufig bleibt ihnen nur Widerstand in Form von Suizidversuchen, Hungerstreiks oder Ausbruchsversuchen.
Aufgrund dieser Umgebung, die im Bericht auch mit dem Konzept des „Torturing Environments“ beschrieben wird, war es für die Betroffenen erst nach ihrer Enthaftung möglich, darüber zu sprechen, was drinnen passiert. Während der Haft war der psychische Druck durch die herrschenden Umstände im AHZ, sowie die Belastung durch das nicht absehbare Haftende zu groß. Auch heute berichten einige für den Bericht Interviewte noch immer davon, dass sie die erniedrigende Behandlung in Vordernberg nicht vergessen können und teilweise nach wie vor unter psychischen Folgen leiden. Manchen fällt es schwer, in einem geschlossenen Raum alleine zu sein, andere denken an die Zeit zurück und fragen sich, für wen die Menschenrechte in Europa eigentlich gelten. Sie sagen, für sie haben sie während ihrer Zeit in Schubhaft jedenfalls nicht gegolten.
Reformen, die keine sind
Jede Person in Österreich hat ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht auf persönliche Freiheit. Sämtliche sogenannten Novellierungen des Fremdenrechts über die letzten Jahrzehnte hatten freiheitseinschränkende und -entziehende Maßnahmen zum Ziel. Dabei wurde das Grundrecht jedes Mal weiter in den Hintergrund gerückt. Auch die Umsetzung der jüngsten Reformen des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) bringen Veränderungen für den Bereich der Migrationshaft: Ganz im Geiste der Reform hält sie zahlreiche derartige Maßnahmen bereit. Während einige Verschärfungen schon beschlossen sind und ab Juni 2026 in Kraft treten, wird über eine neue Rückkehr-Verordnung noch debattiert.
Auf europäischer Ebene haben die Staaten lange miteinander gerungen, um die GEAS-Gesetzestexte überhaupt zu verabschieden. Während der staatliche Konsens „weniger Menschenrechte, weniger Verfahrensgarantien“ und „mehr Haft und Abschiebungen für Nicht-Unionsbürger*innen“ lautet, stellen sich viele zivilgesellschaftliche Akteur*innen dem entgegen. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit darf unter keinen Umständen angetastet werden.
Copyright Illustrationen: Helen Zeru